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   BVerwG, 18.04.1989 - 2 WDB 1.89   

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https://dejure.org/1989,14549
BVerwG, 18.04.1989 - 2 WDB 1.89 (https://dejure.org/1989,14549)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.1989 - 2 WDB 1.89 (https://dejure.org/1989,14549)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 1989 - 2 WDB 1.89 (https://dejure.org/1989,14549)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.04.1988 - 2 WDB 22.87

    Anfechtbarkeit der Einstellungsverfügung - Disziplinargerichtliches Verfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1989 - 2 WDB 1.89
    Die dagegen gerichtete Beschwerde des Soldaten wurde mit Beschluß des Senats vom 12. April 1988 - 2 WDB 22/87 - als unbegründet zurückgewiesen.

    Soweit es sich gegen die Ablehnung des Antrags des Soldaten auf Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens durch die Einleitungsbehörde richtet, hat der Senat bereits im Beschluß vom 12. April 1988 - 2 WDB 22/87 - mit Gründen darauf hingewiesen, daß gegen die Ablehnung einer beantragten Einstellung kein Rechtsmittel gegeben ist.

  • BVerwG, 08.01.1991 - 2 WDB 5.90

    Wehrrecht - Gegenvorstellung - Diziplinargerichtliches Verfahren

    Wie dem Schreiben des Bundeswehrdisziplinaranwalts an den Senat vom 8. Oktober 1990 zu entnehmen war, zu dem sich die Verteidiger des Soldaten unter dem 19. Oktober 1990 äußerten, standen dem Senat außer seinen Akten 2 WDB 22/87, 2 WDB 1/89 und 2 WDB 4/90 die Akten des Truppendienstgerichts Mitte M 7 GL 3/88 und M 7 GL 8/90 sowie sieben Bände Ermittlungsakten des Wehrdisziplinaranwalts zur Verfügung, die er zur Kenntnis nahm und bei seiner Entscheidung in Erwägung zog.

    Dadurch war eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beschluß des Senats vom 18. April 1989 - 2 WDB 1/89 - eingetreten.

  • BVerwG, 07.11.1990 - 2 WDB 4.90

    Verdachtsgrad bei Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 120 Abs. 2

    Der Senat hob die Verfügung des Befehlshabers des Territorialkommandos Süd vom 3. Juli 1987, soweit sie die Einbehaltung von Dienstbezügen des Beschwerdeführers anordnete, durch Beschluß vom 18. April 1989 - 2 WDB 1/89 - mit Wirkung vom 17. Mai 1988 an auf und wies die Beschwerde des Soldaten im übrigen zurück.
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